Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Stand August 2008
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, nicht aber
gegenüber Verbrauchern.
1.2 Wir erbringen alle unsere Lieferungen
und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.3. Unsere Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für zukünftige
Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen
sollten.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2
Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung kann auch durch Übersendung
einer Rechnung mit der Ware erfolgen. Hat der Kunde Einwendungen gegen
den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich
widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der
Auftragsbestätigung zustande.
3. Lieferung
3.1 Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für uns nicht
voraussehbarer und nicht verschuldeter Ereignisse, die uns die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach einer
angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3.2
Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für
den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter
Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für nachgewiesene Verzögerungsschäden
beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für
den Teil der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich
eingesetzt werden konnte.
4. Versendung und Gefahrübergang
Versand
und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die
Gefahr geht auf den Kunden über, so bald die Ware unser Werk verlässt.
Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch
uns vereinbart ist. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem
Kunden überlassen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5. Preise und Zahlung
5.1
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese
Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und gesetzliche MwSt. nicht ein.
5.2
Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns
nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung von Lohn- oder
Materialkosten oder Einführung bzw. wesentliche Erhöhung von Steuern
oder Zöllen, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der
veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes
anzupassen. Dies gilt nicht, wenn wir in Lieferverzug sind.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der
Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Mängelrüge
Der Kunde ist
verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare
Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel
müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.
Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
8. Mängelansprüche
8.1
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur
Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung
von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar,
kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Eine
unerhebliche
Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht
in Betracht. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die
Regelungen unter Nr. 9.
8.2 Zur Vornahme aller uns notwendig
erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir
von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
8.3 Mängelansprüche des
Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Die
gesetzlichen Verjährungsfristen gelten aber bei Sachen, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und beim Rückgriff des
Unternehmers.
8.4 Von der Mängelgewährleistung ausgeschlossen sind:
• unsachgemäße Anwendungen, wie zum Beispiel Überlastung der Maschine oder Verwendung von nicht zugelassenen Einsatzwerkzeugen;
• Gewaltanwendung, Beschädigung durch Fremdeinwirkungen oder durch Fremdkörper, zum Beispiel Sand oder Steine;
• Schäden durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanleitung, zum Beispiel Anschluss an eine falsche Netzspannung oder Stromart;
• normaler Verschleiß, zum Beispiel bei biegsamen Wellen oder Zahnrädern;
• teilweise oder komplett demontierte Maschinen.
Bei Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist der Original-Verkaufsbeleg mit Verkaufsdatum beizufügen.
9. Haftung
9.1
Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte
Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben
oder deren Verletzung die Ereichung des Vertragszweckes gefährdet. Im
übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des
Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
9.2
Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die
Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
9.3
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12
Monaten ab Ablieferung der Sache. In den unter 8.3 genannten Fällen,
bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem
Produkthaftungsgesetz gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor
bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen
Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und
Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im
Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel
begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere
Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
10.2 Kommt der
Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere
Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des
Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.
10.3 Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu
benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des
Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen
werden können.
10.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus
wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig
sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den
Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen
Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Im Fall der
Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus
der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch
sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in
Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem
Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen
Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der
Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen
Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die
Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt
zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt
die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der
Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ein wichtiger
Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltpunkten für
eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
10.5
Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund
nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder
undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der
Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als
vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er
alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit
erforderlich sind.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1
Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes
vereinbart ist, unser Geschäftssitz.
11.2 Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über
seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile
der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können
wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
11.3 Das
Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Bei Geschäften mit Kunden
im Ausland findet internationales Kaufrecht (CISG) Anwendung.
